Allgemeine Geschäftsbedinungen
§ 1 Geltungsbereich
Für sämtliche, auch zukünftige Tätigkeiten und Beauftragungen der Firma sanna marketingservices (nachfolgend „Agentur" genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Agentur erkennt abweichende oder widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht an, es sei denn, sie stimmt abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zu. Ein Schweigen der Agentur bedeutet keine Zustimmung.
§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Auf alle von der Agentur erstellten Gestaltungsarbeiten, Entwürfe und Reinzeichnungen werden, sofern die AGBs keine abweichende Regelung enthalten, die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes angewendet. Das Urheberrechtsgesetz gilt auch dann entsprechend, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2. Die Agentur räumt dem Auftraggeber urheberrechtliche und sonstige Nutzungsrechte an den von ihr erbrachten Leistungen im Umfang der jeweiligen Beauftragung ein. Fehlt eine Vereinbarung so werden die Nutzungsrechte im Zweifel für ein Jahr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu dem vereinbarten Zweck übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Übertragung erfolgt erst bei vollständigem Eingang der Vergütung bei der Agentur. Die Agentur hat hinsichtlich Ihrer Leistungen gegen den Auftraggeber einen Auskunftsanspruch betreffend den Umfang der Nutzung. Das Eigentumsrecht an übergebenen Arbeitsmaterialien verbleibt bei der Agentur.
3. Jede Weiterübertragung der dem Auftraggeber eingeräumten Rechte, sowie Nutzungen, die über den gewährten Umfang hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Die Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder nachgeahmt werden. Bei einer unzulässigen Veränderung oder Nachahmung hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
4. Die Rechte an Leistungen, die dem Auftraggeber vorgestellt, jedoch nicht von ihm verwertet werden, verbleiben bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, diese Leistungen anderweitig zu verwerten. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur ist die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung nicht zulässig.
5. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung uneingeschränkt zu verwenden. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
6. Die Agentur ist berechtigt, auf Veröffentlichungsstücken ihrer Leistungen als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 3 Vergütung
1. Die vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2. Angemessene Reise- bzw. Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen, die im Rahmen der Durchführung eines Auftrags entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien hätten ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für Verpackungs-, Fracht-, Porto-, Versicherungs- und sonstige Versandkosten, Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Proofs, Probe- bzw. Andrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, Präsentationsleistungen, sowie außergewöhnliche Kommunikations- und Vervielfältigungskosten.
3. Auch wenn es nach einer Beratungs- und/oder Entwurfsphase nicht zur weiteren Auftragserteilung kommt, sind die Beratungs- und Entwurfsleistungen vergütungspflichtig.
4. Die Vergütung ist fällig bei Ablieferung der Arbeiten und Rechnungsstellung. Werden Leistungen in Teilen abgeliefert ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils und Teilrechnungsstellung fällig. Sofern sich die Bearbeitung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum erstreckt ist die Agentur berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Die Agentur hat im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
6. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Auftraggeber, die Unternehmer iSd. § 14 BGB sind, steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zu.
7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
§ 4 Fremdleistungen
Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Awuftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Wenn Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§ 5 Herausgabe von Daten
1. Es besteht keine Pflicht der Agentur, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
2. Sofern die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten überlässt dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
§ 6 Abnahme, Gewährleistung, Haftung
1. Auftraggeber, die Unternehmer iSd. § 14 BGB sind, sind verpflichtet, Mängel innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich der Agentur anzuzeigen. Danach gelten die Leistungen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind. Solche Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
2. Die Agentur ist im Falle eines Mangels berechtigt, zwei Mal nachzubessern. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten sofern der Agentur eine Nachbesserung nicht zumutbar ist, sie zur Nachbesserung nicht in der Lage ist, sich die Nachbesserung über eine von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist hinaus verzögert oder die Nachbesserung aus sonstigem Grund fehl schlägt, sofern der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung erheblich mindert.
3. Die Agentur haftet für sämtliche Schäden nur wenn diese durch die Agentur selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Die Agentur haftet auch für leichte Fahrlässigkeit wenn der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten oder auf Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Der Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit findet bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit keine Anwendung; in diesen Fällen haftet die Agentur auch bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für die der Agentur vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Displays, Layouts, Filme etc. ist ein über den Materialwert hinausgehender Schaden ausgeschlossen.
4. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB.
5. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit von der Agentur erstellter Werbemittel und sonstiger Leistungen trägt allein der Auftraggeber. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit bzw. Schutzfähigkeit der erbrachten Leistungen. Ebenfalls keine Haftung übernimmt die Agentur für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Bildern und Texten, die in den Leistungen der Agentur als Platzhalter bzw. Muster eingefügt werden. Die Agentur wird die Leistungen und Werbemaßnahmen nicht rechtlich prüfen. Nach Zustimmung des Auftraggebers ist die Agentur berechtigt, eine rechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person auf Kosten des Auftraggebers vornehmen zu lassen.
6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere Vorlagen, Signets, Bildmaterialien, Texte, Domains, Marken, Slogans, Logos und Zeichnungen sowie sonstiger photografischer Produkte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sollten durch die Nutzung bereitgestellten Materials Rechte Dritter verletzt werden, so haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Anspruch sich nicht auf eine Pflichtverletzung der Agentur bezieht.
7. Die Übersendung der Leistungen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Proofs, Mustern, Reinausführungen oder Reinzeichnungen, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für Richtigkeit von Text und Bild.
§ 7 Korrektur, Produktionsüberwachung, Sicherheit
1. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach ihrem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler bei der Produktion durch Dritte nur bei eigenem Verschulden nach der Maßgabe des § 6 Absatz 3.
2. Bis zum Eingang der jeweiligen Vergütung bleibt die dem Auftraggeber gelieferte Ware im Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber verwahrt die Ware unentgeltlich.
§ 8 Besondere Gewährleistungsregeln bei Druckerzeugnissen
1. Für die Lieferungen von Druckerzeugnissen (Druckerzeugnisse sind neben klassischen Printprodukten auch bedruckte sonstige Artikel, wie Bekleidung, Werbemittel, Banner, etc.) gelten insbesondere auch folgende Regelungen:
2. Ohne Andruck übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für die Farbechtheit der Vorlagen und Präsentationsstücke. Ein Andruck wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers gefertigt. Ein Digital- bzw. Analogproof gilt nicht als Andruck im Sinne dieser Klausel. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können - auch bei vorherigem Andruck - geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
4. Mit der Druckreifeerklärung (Freigabe) geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkennbar wurden.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftrageber ohne Interesse ist.
6. Keine Haftung übernimmt die Agentur für Schäden, die infolge der unsachgemäßen Behandlung oder dem üblichen Verschleiß der Druckerzeugnisse entstehen. Darunter fallen insbesondere Schäden an Drucksachen durch die Einwirkung von Wasser und Sonnenlicht, sofern vom Auftraggeber kein wasser- bzw. UV-Licht-beständiger Druck gewählt wurde, Schäden an Drucksachen durch deren unsachgemäße oder zu lange Lagerung, sowie Schäden an bedruckter Bekleidung infolge der Missachtung der Pflegeanleitung.
§ 9 Besondere Gewährleistungsregeln bei Software
1. Für die Lieferung von Software durch die Agentur gelten insbesondere auch folgende Regelungen:
2. Bindet die Agentur in ihre Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers Open Source Software (z.B. Webshopsysteme, content management systeme) ein, so liegt in der Bereitstellung der Software keine Eigenleistung der Agentur. Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf Mängel der Software richten sich ausschließlich gegen den Drittanbieter der Software. Die Agentur übernimmt für diese fremde Leistung keine Haftung.
3. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Stellt sich die Softwareüberlassung ausnahmsweise als Leistung der Agentur dar, so ist der Gegenstand des Vertrages nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung, der Systemvoraussetzungen und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Eine Gewährleistung für die Funktion und Lauffähigkeit des Programms für Browser, Serversysteme und die Interaktion mit anderen Programmen besteht nur gemäß den in der Programmbeschreibung angegebenen Systemvoraussetzungen.
4. Stellt die Softwareüberlassung eine Leistung der Agentur dar ist der Auftraggeber binnen 30 Tagen ab Übergabe berechtigt, bei Abweichungen der Programme von der Programmbeschreibung die Lieferung einer geänderten Programmversion zu verlangen. Nachbesserungen schließen auch die Lieferung einer neuen Programmversion mit unterschiedlichem Leistungsumfang (insbesondere Update) ein. Sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, angefertigte Kopien zu vernichten. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche sind - unbeschadet der Haftung und Regelung nach § 6 Absatz 3 - ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 10 Besondere Gewährleistungsregeln für Hosting
1. Der Auftraggeber erkennt an, dass eine 100-prozentige Erreichbarkeit des Servers der Agentur technisch nicht zu realisieren ist. Die Agentur bemüht sich, die hinterlegten Daten möglichst konstant abrufbar zu halten. Zum Beispiel aufgrund von Wartungsarbeiten, Sicherheitsüberprüfungen und updates oder Kapazitätsproblemen infolge unerwartet hoher Benutzerzugriffe, sowie aufgrund von Ereignissen, die nicht aus dem Machtbereich der Agentur resultieren (wie etwa Störungen öffentlicher Kommunikationsnetze, Stromausfälle, Serverausfälle, etc.), kann es zu vorübergehenden Störungen oder der vorübergehenden Einstellung der Dienste kommen. Ansprüche des Auftraggebers infolge derartiger vorübergehender Störungen sind ausgeschlossen. Die Agentur kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
2. Der Auftraggeber ist zur eigenständigen laufenden Datensicherung verpflichtet. Eine Haftung für den Verlust von Daten übernimmt die Agentur nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf von der Agentur gehosteten Webseiten keine Inhalte einzustellen, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstoßen. Wird die Agentur wegen derartiger Inhalte von Dritten in Anspruch genommen verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur davon auf erstes Anfordern freizustellen. Die Agentur übernimmt für die Inhalte der von ihr gehosteten Webseiten keine Haftung.
§ 11 Besondere Gewährleistungsregel für Domaindienstleistungen
Bei der Reservierung, Verschaffung und/oder Pflege von Domains wird die Agentur lediglich als Vermittler im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe tätig. Da die Agentur auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss hat übernimmt sie keine Gewähr dafür, dass beantragte Domains zugeteilt werden, frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung eines zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Regelungslücke.
2. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen kaufmännischen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der jeweilige Sitz der Agentur.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über das Kaufrecht.

