Allgemeine Geschäftsbedinungen der sanna® marketingservices


sanna® marketingservices, Inhaber Herr Dino Sanna, Habsburgerring 1, 50674 Köln, nachfolgend „Agentur"

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Tätigkeiten und Leistungen der Agentur. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden (nachfolgend „Vertragspartner" genannt), die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen gelten nur insoweit, als die Agentur diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Von diesem Vertrag abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Agentur diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie nicht im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der Leistung bestimmt sich anhand der nachfolgenden Angaben, aus dem Angebot und der Angebotsbestätigung der Agentur, sowie etwaigen Mustern und Unterlagen, nachfolgend gemeinsam „Leistungen" genannt:

„Print", d.h. insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf: Logoerstellung, Layoutkonzepte, Werbeanzeige, Werbe/Imagebroschüre, Kataloggestaltung, Flyer.

„Internet" d.h. insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf: Websiteerstellung (insbesondere Strategie, Konzeption, Gestaltung, Webdesign, Programmierung, Usability, Analyse der Zugriffszahlen, Contentpflege), Content-Management-Systeme (Installation, Einrichtung, Anpassung, Erweiterung, Programmierung), Logoerstellung, Werbeanzeige (Banner), Webshop, Webhosting, Newsletter, Softwareapplikationen, Internetapplikationen, Applikationen für mobile Endgeräte.

Kommunikation d.h. insbesondere, jedoch ohne Beschränkung hierauf: PR-Text, Werbestrategien- und Kampagnen, Online Marketing, Suchmaschinenmarketing, E-Mail-Marketing, Videomarketing, Social-Media-Marketing, Social-Media-Optimisation, Google-Werbung über AdWords, Gestaltung und Umsetzung von Facebook Apps und Seiten, Dialog-Marketing-Konzepte, Unternehmensdarstellungen, B2B-Kommunikation, Newsletter, Slogans, Branding, Claims, Werbetexte, Corporate Image, Markenbranding.

(2) Die in der Leistungsbeschreibung, dem Angebot und der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der geschuldeten Leistung umfassend und abschließend fest. Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der Agentur über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

(3) Vertragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Leistungserfüllung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für gewünschte Änderungen gehen zulasten des Vertragspartners. Die Kosten bestimmen sich anhand der jeweils gültigen Preisliste der Agentur.

§ 3 Vertragsinhalt

(1) Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Werden die Angebote von der Agentur ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, so können sie binnen einer Frist von 3 Wochen seit dem Angebotsdatum von dem Vertragspartner angenommen werden.

(2) Angebote und Annahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform (auch Fax / Email). Der Vertrag kommt nach Angebotserstellung und Bestätigung durch den Vertragspartner durch eine von der Agentur verschickte Auftragsbestätigung zustande, die den Leistungsinhalt bestimmt.

(3) Die Agentur ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen.

(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur für den Fall verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Agentur behält sich an Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte hat der Vertragspartner die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur einzuholen.

(5) Die Agentur kann auf ihrer eigenen Website den Vertragspartner in ihre Referenzliste aufnehmen und mit einem Link auf die Internet-Präsenz des Kunden verweisen.

§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte, Rechtsübertragung

(1) Eine Veränderung der Entwürfe und Reinzeichnungen sowohl im Original oder bei der Reproduktion, bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung der Agentur. Jegliche Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung der von der Agentur erbrachten Präsentationsleistungen - auch von Teilen davon - ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die erbrachte Leistung urheberrechtsschutzfähig im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetzes ist oder Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte ist.

(2) Für den Fall, dass der Vertragspartner schuldhaft gegen die vorstehende Bestimmung verstößt, ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass eine Vergütung nicht vereinbart ist, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Allerdings bleibt der Vertragspartner berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(3) Die Agentur überträgt dem Vertragspartner nur die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.

(4) Vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass dem Vertragspartner ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, bleibt die Agentur weiterhin berechtigt, die Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

(5) Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Vertragspartner auf Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Vertragspartner. Bearbeitungen oder Umgestaltungen der vertraglichen Leistungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur unzulässig.

(6) Die vertraglich einzuräumenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Vertragspartner über.

(7) Der Vertragspartner garantiert, Inhaber der erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung, zur Verwendung bestimmter Film-, Ton-, Daten - und sonstiger Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen zu sein und leistet Gewähr dafür, dass anfallende Copyright- oder sonstige Gebühren an die zuständigen Stellen abgeführt werden. Der Vertragspartner stellt die Agentur diesbezüglich in jede Richtung schad- und klaglos, insbesondere für Forderungen Dritter inklusive Forderungen von Copyright- und ähnlichen Organisationen, sowie etwaigen Anwalts- und Gerichtskosten, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von derartigen Rechten ergeben.

(8) Auf die Höhe der Vergütung der Agentur haben etwaige Vorschläge oder Weisungen seitens des Vertragspartners oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten keinen Einfluss. Auch ein Miturheberrecht an denen von der Agentur erbrachten Leistungen begründen sie nicht.

(9) Der Agentur steht das Recht zu, bei Veröffentlichungen der vertraglichen Leistung und auf Vervielfältigungsstücken als Urheberrechtsinhaber genannt zu werden. Bei einer Verletzung dieses Rechts auf Namensnennung ist die Agentur berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten, bzw. der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung, von dem Vertragspartner zu verlangen. Das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner kann jedoch den Nachweis führen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(10) An sämtlichen Leistungen der Agentur werden zwar Nutzungsrechte eingeräumt; dagegen werden keine Eigentumsrechte übertragen. Aus diesem Grunde sind Originale, sobald der Vertragspartner diese nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend braucht, spätestens aber drei Monate nach Lieferung, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(11) Werden die vorgenannten Materialien beschädigt oder gehen diese verloren, so ist der Vertragspartner verpflichtet, der Agentur die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung erforderlich sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch die Agentur bleibt unberührt. Dasselbe gilt für den Nachweis des Vertragspartners, dass nur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(12) Die Agentur bleibt Eigentümer an Entwürfen, Negativen, Originalzeichnungen und sonstigen Vorlagen, die im Laufe des Vertrages erstellt wurden und ist gegenüber dem Vertragspartner nicht zur Herausgabe verpflichtet.

§ 5 Pflichten des Vertragspartners

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität, d.h. sie informieren sich unverzüglich gegenseitig über jegliche Umstände, die im Verlauf des Vertrages auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Agentur zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Voraussetzungen in seiner Sphäre zu schaffen. Hierzu hat der Vertragspartner der Agentur sämtliche für die Vertragserfüllung notwendigen oder bedeutsamen Informationen, Materialien und Unterlagen, sowie etwaige Vollmachten zur Beauftragung Dritter rechtzeitig, d.h. innerhalb einer seitens der Agentur gesetzten angemessenen Anforderungsfrist zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Vertragspartner für jegliche Kommunikation zu seinen Auftraggebern ausschließlich selbst verantwortlich.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anfordern der Agentur, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie seiner Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist er verpflichtet, auf Anfordern der Agentur, eventuelle Druckfreigaben und sonstige Freigaben für Korrekturen schriftlich zu erteilen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicher zu stellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig im Zusammenhang mit den vertraglich zu erbringenden Leistungen einschlägig sein können.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für die Leistungen der Agentur erfolgt entweder durch die Vereinbarung eines Festpreises oder durch die Berechnung der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit (Zeithonorar). Sofern eine Vergütung nach Zeithonorar vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils aktuellen Konditionen der Agentur. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem aktuellen Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

(2) Alle Preise verstehen sich Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die zu entrichtende Vergütung erfolgt ausschließlich per Vorkasse oder Überweisung auf die von der Agentur mitgeteilte Bankverbindung.

(3) Die Rechnungen der Agentur sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) In dem Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift ist die Agentur berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25.- zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(5) Auch wenn es nach einer Beratungs- und/oder Entwurfsphase nicht zu einer weiteren Auftragserteilung kommt, sind Beratungs- und Entwurfsleistungen vergütungspflichtig.

(6) Für den Fall, dass Leistungen erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen benötigt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Vergütung für den zusätzlichen Aufwand, sowie für die zusätzliche Nutzung zu entrichten. Die zu entrichtende Zusatzvergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Agentur.

(7) Der Vertragspartner ist zur Zahlung von Liefer- und Versandkosten, die gesondert ausgewiesen werden und die sich grundsätzlich nach Gewicht, Bestellwert und der Entfernung richten, verpflichtet. Gleiches gilt für Reisekosten, Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, usw.

(8) Die Agentur ist zur Geltendmachung von Abschlagszahlungen berechtigt. Tritt die Agentur in Vorleistung, ist sie berechtigt, von dem Vertragspartner die Zahlung folgender Abschlagszahlungen zu verlangen: 1/3 der Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss, 1/3 nach Fertigstellung und entsprechender Anzeige der Leistungen und 1/3 nach Abnahme durch den Vertragspartner.

(9) Die Agentur ist berechtigt, ab dem 8.Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum), Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 7 Vertragsauflösung

(1) Für den Fall, dass der Vertragspartner den Vertrag vorzeitig kündigt, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die Agentur berechtigt, die übliche Vergütung zu verlangen. Dabei muss sich die Agentur jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

(2) Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung derjenigen Leistungen, die bis zu der Kündigung bei der Agentur angefallen sind, wie folgt: für den Fall der Kündigung vor Arbeitsbeginn der Agentur: 10 % der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt 10 % der nach dem AGD Tarifvertrag für Design Leistungen (neuste Fassung) üblichen Vergütung. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Parteien, durch individuelle schriftliche Vereinbarung etwas anderes zu regeln.

(3) Ist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung der Agentur eine (Mitwirkungs-)handlung des Vertragspartners erforderlich, kann die Agentur, wenn der Vertragspartner durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Agentur ist in einem solchen Falle berechtigt, dem Vertragspartner zur Nachholung der erforderlichen Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt (§§ 642, 643 BGB).

§ 8 Lieferzeit

(1) Fristen für Leistungen sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller zur ordnungsgemäßen Leistungserfüllung erforderlichen Fragen voraus.

(2) Die Agentur steht für die rechtzeitige Leistung nur ein, soweit sie selbst diesen bzw. die für die Leistungen erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhält. Die Agentur verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Leistung zu informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Leistung von der Agentur zu vertreten ist, obliegt dem Vertragspartner.

(3) Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung der Agentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Agentur berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Für die durch eine unterbliebene Mitwirkung des Vertragspartners entstandenen Mehraufwendungen der Agentur gilt die jeweils gültige Preisliste der Agentur. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) In Fällen höherer Gewalt, Streit, Krankheit, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Leistungserfüllung behindern, ist die Agentur für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.

§ 9 Versandbedingungen - Gefahrübergang

(1) Soweit der Versand nicht durch die Agentur vorgenommen wird, erfolgen alle Sendungen auf Gefahr des Vertragspartners, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Leistung durch die Agentur an den Versandbeauftragten bzw. an den Vertragspartner.

(2) Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Leistung, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung, bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

(3) Bei Versendung durch die Agentur behält sich diese die Wahl des Versandweges und die Versandart vor.

§ 10 Fremdleistungen

(1) Die Agentur ist berechtigt, die für die Leistungserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners abzuschließen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Vertragspartner und Drittem.

(2) Schließt die Agentur mit Dritten im eigenen Namen auf eigene Rechnung Verträge zur Leistungserfüllung, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 11 Freistellung

(1) Die Agentur ist weder presserechtlich noch urheber-, marken- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Vertragspartner liefert. Sollte die Agentur durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Vertragspartner die Agentur von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(2) Der Vertragspartner versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, stellt der Vertragspartner die Agentur von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(3) Der Vertragspartner stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Vertragspartner nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss mit Dritten ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 12 Abnahme

(1) Nach Erhalt der Leistung hat der Vertragspartner diese unverzüglich auf eine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Rügen und Beanstandungen sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind. Nach Ablauf der Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

(2) Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Eine Verweigerung der Abnahme aus gestalterisch-künstlerischen Gründen ist ausgeschlossen. Sofern der Vertragspartner während oder nach Fertigstellung gestalterische Änderungen wünscht, ist er verpflichtet, die Mehrkosten hierfür zu tragen. Diese berechnen sich anhand der jeweils gültigen Preisliste der Agentur.

(3) Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Produktionsgenehmigung stehen, sind ausgeschlossen.

§ 13 Gewährleistung

(1) Garantien werden von der Agentur nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.

(2) Die gesetzliche Gewährleistungspflicht wird - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gemäß § 17 dieser AGB - auf ein Jahr begrenzt. Dies gilt nicht für den Fall eines arglistigen Verschweigens eines Mangels.

(3) Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie z.B. Farbabweichungen zwischen Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK) auf/in verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner, usw.), Abweichungen der Farbgebung in Katalogen oder im Internet, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material,- noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.

(4) Soweit ein von der Agentur zu vertretender Mangel vorliegt, besteht nach Wahl der Agentur ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht wird, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5) Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlt, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Soweit der Vertragspartner Rechte aus den Rückgriffsregelungen des §§ 478, 478 BGB geltend macht, schließt die Agentur die Haftung auf Schadensersatz - soweit gesetzlich zugelassen - aus.

§ 14 Besondere Gewährleistungsregeln bei Software

(1) Bindet die Agentur auf Wunsch des Vertragspartners in ihre Leistungen Open Source Software (z.B. Webshopsysteme, content managemant systeme) ein, so stellt die Bereitstellung der Software keine Eigenleistung der Agentur dar.

(2) Die Agentur übernimmt für diese fremde Leistung keine Haftung. Daher sind Gewährleistungsansprüche hinsichtlich etwaiger Mängel der Software ausschließlich gegen den Drittanbieter der Software geltend zu machen.

(3) Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Stellt sich die Softwareüberlassung ausnahmsweise als Leistung der Agentur dar, so ist Vertragsgegenstand anhand der Programmbeschreibung, der Systemvoraussetzungen und der Benutzungsanleitung eine Software, die grundsätzlich brauchbar ist. Die Gewährleistung für die Funktion und Lauffähigkeit des Programms für Browser, Serversysteme und die Interaktion mit anderen Programmen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Programmbeschreibung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17.

§ 15 Besondere Gewährleistung bei Hosting

(1) Der Vertragspartner erkennt an, dass eine 100-prozentige Erreichbarkeit des Servers der Agentur technisch nicht zu realisieren ist. Die Agentur ist jedoch bemüht, die hinterlegten Daten möglichst konstant abrufbar zu halten. So kann es etwa aufgrund von Wartungsarbeiten, Sicherheitsüberprüfungen, Updates oder Kapazitätsproblemen infolge unerwartet hoher Benutzerzugriffe, sowie aufgrund von Ereignisses, die nicht aus dem Machtbereich der Agentur kommen (z.B. Störungen öffentlicher Kommunikationsnetze, Stromausfälle, Serverausfälle, usw.) zu vorübergehenden Störungen oder der vorübergehenden Einstellung der Dienste kommen. Ansprüche des Vertragspartners infolge derartiger vorübergehender Störungen sind ausgeschlossen. Ferner ist die Agentur berechtigt, den Zugang zu den Leistungen zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten dies erfordern.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine eigenständige, laufende Datensicherung zu sorgen. Die Agentur haftet für den Verlust von Daten nur unter den Voraussetzungen des § 17.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf den von der Agentur gehosteten Webseiten keine Inhalte einzustellen, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstoßen. Sofern die Agentur wegen derartiger Inhalte von Dritten in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern freizustellen. Die Agentur übernimmt daher für die Inhalte der von ihr gehosteten Webseiten - sofern gesetzlich zulässig - keine Haftung.

§ 16 Besondere Gewährleistung bei Domaindienstleistungen

(1) Bei der Reservierung, Verschaffung und/oder Pflege von Domains handelt die Agentur nur als Vermittler im Verhältnis zwischen dem Vertragspartner und der jeweiligen Organisation zur Domainvergabe.

(2) Die Agentur hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Sie übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass die jeweils beantrage Domain zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter oder auf Dauer Bestand hat. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.

§ 17 Haftung

(1) Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

(2) Die Agentur haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Für Schäden, die nicht von Abs.2 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise bei Verträgen dieser Art eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Agentur oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

(4) Die Agentur haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Die Agentur haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

(6) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Agentur haftet nicht für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die ihr von dem Vertragspartner zur Erbringung der ihr obliegenden Leistungen vorgegeben worden sind. Der Vertragspartner hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, insbesondere Vorlagen, Signets, Bildmaterialien, Texte, Domains, Marken, Slogans, Logos und Zeichnungen sowie sonstiger photografischer Produkte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sollten durch die Nutzung bereit gestellter Materialien Rechte Dritter verletzt werden, so haftet allein der Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Anspruch nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht.

(8) Die Agentur haftet nicht für die Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Sie haftet ferner nicht für die rechtliche Zulässigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner die von ihr erbrachten Leistungen durch Freigabe als ordnungsgemäß abgenommen hat. Die Agentur wird den Vertragspartner jedoch auf das Risiko einer rechtlichen Unzulässigkeit einer von ihr erbrachten Leistung hinweisen, wenn dies ein sorgfältiger Kaufmann der Werbebranche ebenfalls täte.

(9) Das Risiko, dass die nach diesem Vertrag durchgeführten Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind, insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen des UWG und spezieller werberechtlicher Vorschriften stehen, trägt der Vertragspartner. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, den Vertragspartner schriftlich auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung der Werbemaßnahmen bekannt werden.

§ 18 Rücktritt

Die Agentur ist jederzeit und ohne vorherige Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben und infolgedessen die Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten z.B. dann als erfüllt, wenn beim Vertragspartner Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- oder Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden waren, der Agentur jedoch nicht bekannt waren.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Sollte ein Teil dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so soll an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle und dem Geist dieser Vereinbarung angemessene Ersatzregelung treten, von der angenommen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit gekannt hätten. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit unberührt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Besprechungsprotokolle sind ausreichend, sofern sie durch beide Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Werden mündliche Nebenabreden getroffen, sind sie nur gültig, wenn sie schriftlich von beiden Parteien bestätigt werden. Dies gilt auch für einen Schriftformverzicht.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur. Für Streitigkeiten aufgrund dieser Vereinbarung ist Köln der ausschließliche Gerichtsstand. Die Agentur ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Vertragspartners geltend zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.